13.
Nein! Schlachtabfälle können zur
Verbreitung gefährlicher Tierseuchen, wie Schweinepest oder Maul- und
Klauenseuche beitragen.
Als "verbotenes Futtermittel" ist ihre Verfütterung
daher gemäß Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz zu Recht untersagt,
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten.