13.

Nein! Schlachtabfälle können zur Verbreitung gefährlicher Tierseuchen, wie Schweinepest oder Maul- und Klauenseuche beitragen.
Als "verbotenes Futtermittel" ist ihre Verfütterung daher gemäß Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz zu Recht untersagt, Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten.