8.

Alle Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, soweit es sich nicht um befriedete Bezirke handelt. Die Vertretung obliegt dem Jagdvorstand. Für die Verpachtung ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zuständig, es sei denn, der Jagdvorstand ist hierzu beauftragt worden.