2.

Der Schwanenhals muss beim Kreisjagdamt angemeldet und mit einer Plombe gekennzeichnet sein. Er muss eine Bügelweite von mindestens 56 cm und eine Mindestklemmkraft von 200 Newton aufweisen. Der Schwanenhals darf nur in einem Fangbunker oder Fanggarten mit geeigneter Verblendung nach oben so aufgestellt werden, dass von ihm keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.