17.

1. Der Jagdausübungsberechtigte, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, die zuständigen öffentlichen Stellen und bestätigte Jagdaufseher.

2.
- Wildernde Hunde dürfen u. a. nur getötet werden bei unmittelbarer Gefährdung von Wild.
- Auch Rettungshunde sind generell von der Tötungsbefugnis ausgenommen.
- Streunende Katzen dürfen erst getötet werden, wenn sie in einer " Mindestentfernung von 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.

3. Jagdgästen darf das Töten von Hunden und Katzen vom Jagdausübungsberechtigten nicht mehr erlaubt werden