17.
1. Der Jagdausübungsberechtigte, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, die zuständigen öffentlichen Stellen und bestätigte Jagdaufseher.
2.
- Wildernde Hunde dürfen
u. a. nur getötet werden bei unmittelbarer Gefährdung von Wild.
- Auch
Rettungshunde sind generell von der Tötungsbefugnis ausgenommen.
-
Streunende Katzen dürfen erst getötet werden, wenn sie in einer "
Mindestentfernung von 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
3. Jagdgästen darf das Töten
von Hunden und Katzen vom Jagdausübungsberechtigten nicht mehr erlaubt
werden