15.

Den Jagdausübungsberechtigten, den Verpächter eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, die Jagdgenossen, soweit sie Einwendungen erhoben haben, die Land- und Forstwirtschaftsverwaltung. Einer bestätigten Hegegemeinschaft ist Gelegenheit zu geben, in die Sitzung der unteren Jagdbehörde, in der über die Abschusspläne ihres Bereichs entschieden wird, einen Vertreter zu entsenden.