9.

Der Autofahrer; der das Reh überfahren hat, ist zur Anzeige beim Jagdausübungsberechtigten oder bei der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle verpflichtet.

Bezüglich der anderen überfahrenen Tiere ist eine Anzeige nicht notwendig.

Der Jagdausübungsberechtigte darf sich Reh, Hase und Dachs aneignen.

Weder der Jagdausübungsberechtigte noch der Autofahrer dürfen sich Steinkauz und Rabenkrähe aneignen.