5.

- Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, wenn er eine Fanggenehmigung der unteren Jagdbehörde und einen Jagdschein oder statt letzterem einen Fallensachkundenachweis besitzt;

- außerdem ein Jagdscheininhaber, sofern er vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Fangjagd beauftragt ist und der Auftraggeber über eine Fanggenehmigung verfügt;

- es dürfen Wildkaninchen, Füchse und Steinmarder- gefangen werden.