5.
- Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, wenn er eine Fanggenehmigung der unteren Jagdbehörde und einen Jagdschein oder statt letzterem einen Fallensachkundenachweis besitzt;
- außerdem ein Jagdscheininhaber, sofern er vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Fangjagd beauftragt ist und der Auftraggeber über eine Fanggenehmigung verfügt;
- es dürfen Wildkaninchen,
Füchse und Steinmarder- gefangen werden.