4.
Eine Kirrung dient dem Anlocken
von Wild zur Erleichterung der Bejagung durch Ausbringen geringer Futtermengen
während der Jagdzeit ab 1. September, Frischlinge und Überläufer dürfen
ganzjährig gekirrt werden.
- Das Futter muss artgerecht sein und der
natürlichen Äsung entsprechen. Die Verwendung verbotener Futtermittel
(nichtheimische Früchte, Back- und Süßwaren, Küchenabfälle, bearbeitete
Lebensmittel oder Schlachtabfälle) ist nicht zulässig. Bei Schalenwild dürfen
nicht mehr als 20 Liter Futtermittel ausgebracht werden.
- Bei Wildenten ist die
Futtermenge so zu bemessen, dass Enten nicht in großer Zahl angelockt werden.