4.

Eine Kirrung dient dem Anlocken von Wild zur Erleichterung der Bejagung durch Ausbringen geringer Futtermengen während der Jagdzeit ab 1. September, Frischlinge und Überläufer dürfen ganzjährig gekirrt werden.

- Das Futter muss artgerecht sein und der natürlichen Äsung entsprechen. Die Verwendung verbotener Futtermittel (nichtheimische Früchte, Back- und Süßwaren, Küchenabfälle, bearbeitete Lebensmittel oder Schlachtabfälle) ist nicht zulässig. Bei Schalenwild dürfen nicht mehr als 20 Liter Futtermittel ausgebracht werden.

- Bei Wildenten ist die Futtermenge so zu bemessen, dass Enten nicht in großer Zahl angelockt werden.