3.

Jagdhunde sind:

- bei Such-, Druck- und Treibjagden sowie bei jeder Bejagung von Federwild mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden;

- für sonstige Nachsuchen bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umstanden erforderlich ist.
Es muss sich um brauchbare Jagdhunde handeln.