3.
Jagdhunde sind:
- bei Such-, Druck- und Treibjagden sowie bei jeder Bejagung von Federwild mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden;
- für sonstige Nachsuchen
bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umstanden erforderlich ist.
Es muss sich um brauchbare Jagdhunde
handeln.