15.

 Naturdenkmale sind Einzelbildungen der Natur oder Flächen bis fünf Hektar Größe, deren Erhaltung und Schutz im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die durch eine von der unteren Naturschutzbehörde erlassene Verordnung geschützt sind.

Verboten ist das Entfernen des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.