12.

Schutz des Wildes, insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen und vor wildernden Hunden und Katzen;

- Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften;

- weil ihm das Bundesjagdgesetz bereits die gleichen Rechte und Pflichten im Jagdschutz einräumt, wie einem bestätigten Jagdaufseher.