12.
Schutz des Wildes, insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen und vor wildernden Hunden und Katzen;
- Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften;
- weil ihm das Bundesjagdgesetz
bereits die gleichen Rechte und Pflichten im Jagdschutz einräumt, wie einem
bestätigten Jagdaufseher.