11.
Bezirke, in denen die Jagd ruht.
Es sind:
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an einem zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen , und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
- Friedhöfe,
- Flächen, die durch Anordnung der
unteren Jagdbehörde befriedet sind.