11.

Bezirke, in denen die Jagd ruht.

Es sind:

- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an einem zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen , und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,

- Friedhöfe,

- Flächen, die durch Anordnung der unteren Jagdbehörde befriedet sind.