17.

a) Vom Jagdschutzberechtigten darf eine Katze getötet werden, wenn sie sich im Abstand von mehr als 500 Metern zum nächsten bewohnten Gebäude befindet.

b) Innerhalb der Schutzzone von 500 Metern dürfen Katzen nur lebend gefangen werden. Sie sind dann als Fundsache abzuliefern, falls der Besitzer des Tieres nicht bekannt sind.