12.
Es sind Tot- und
Lebendfangfallen zulässig, die nach ihrer Bauart sofortiges Töten oder einen
unversehrten Lebendfang gewährleisten.
Wiesel-Wippbrett-Kastenfallen sind
mindestens zweimal täglich mittags und abends, spätestens zwölf Stunden nach der
Fängischstellung der Falle zu kontrollieren. Die anderen Fallen sind mindestens
einmal täglich zu kontrollieren.