12.

Es sind Tot- und Lebendfangfallen zulässig, die nach ihrer Bauart sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten.
Wiesel-Wippbrett-Kastenfallen sind mindestens zweimal täglich mittags und abends, spätestens zwölf Stunden nach der Fängischstellung der Falle zu kontrollieren. Die anderen Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.