1.

a) Schalenwild darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März i gefüttert werden.

b) In dieser Zeit besteht Fütterungspflicht, wenn Futternot vorliegt. In der übrigen Jahreszeit muss Schalenwild gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde dies wegen Futternot anordnet.