1.
a) Schalenwild darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März i gefüttert werden.
b) In dieser Zeit besteht
Fütterungspflicht, wenn Futternot vorliegt. In der übrigen Jahreszeit muss
Schalenwild gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde dies wegen Futternot
anordnet.