18.

Die Erlaubnis, wildernde Hunde zu töten gilt nicht, wenn

1. die Hunde eingefangen werden können,

2. auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazugehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,

3. es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.