16.

1. Die Fütterung von Rehwild ist nur im Zeitraum vom 1.Dezember bis 31. März erlaubt.

2. Folgende Futtermittel Sind nach der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz verboten: Semmeln (Backwaren), Feigen (nicht einheimische Früchte), Brezeln (Backwaren), Brot (Backwaren), Bananen (nicht einheimische Früchte).

3. Die Darreichung von angefaulten Äpfeln und verschimmeltem (Brot stellt außerdem einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht dar.