12.

1. Für das Grundstück (befriedeter Bezirk) muss eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde zur Ausübung der Jagd mit der Falle erteilt sein.

2. Die zum Fang eingesetzte Falle muss angemeldet und gekennzeichnet sein.

3. Totfangfallen müssen so aufgestellt werden, dass Menschen. besonders geschützte Tiere oder Haustiere nicht gefährdet werden.

4. Das Fangen ist nur innerhalb der Jagdzeit des Marders zulässig.