1.
a) Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
b) Grundstücke in Eigentum ein und
derselben Person oder Personengemeinschaft, die zusammenhängend mindestens 75
Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flache umfassen.