4.

1. Für das Grundstück muss vom Kreisjagdamt eine Fanggenehmigung erteilt sein, da es sich um einen befriedeten Bezirk handelt.

2. Die zum Fang eingesetzte Falle muss zugelassen, angemeldet und gekennzeichnet sein.

3. Totfangfallen müssen so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.